rt. 18 OR ist eine der zentralen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts, deren Bedeutung weit über ihren Wortlaut hinausreicht. So bildet sie insbesondere Anknüpfungspunkt für die Lehre von der Vertragsauslegung. Der 1980 zu Art. 18 OR publizierte Kommentar der Professoren Peter Jäggi und Peter Gauch gehört seither zur obligationenrechtlichen Standardliteratur.
Nun liegt dieser Kommentar in neuer, von Professor Stephan Hartmann überarbeiteter und aktualisierter Auflage vor.
Der Kommentar setzt sich in den ersten Kapiteln mit den Tatbeständen und Rechtsfolgen der beiden Absätze von Art. 18 OR auseinander. Im Rahmen der Ausführungen zu Abs. 1 werden auch dessen Bedeutung und Anwendungsbereich erörtert. Abs. 2 wird in den Kontext der Rechtsschein- und Vertrauenshaftung eingeordnet. In den folgenden Kapiteln geht der Kommentar über den eigentlichen Regelungsgehalt des Art. 18 OR hinaus allgemein auf die Feststellung des Vertragsinhalts ein: Behandelt wird zunächst die Auslegung der Verträge. Dabei wird insbesondere auch das für die Kognition des Bundesgerichts bedeutsame Verhältnis von subjektiver und objektiver Auslegung untersucht, und es werden die massgeblichen Auslegungsmittel und Auslegungsregeln dargestellt. Anschliessend befasst sich der Kommentar mit der Ergänzung lückenhafter Verträge und der in Rechtsprechung und Literatur auch unter der Bezeichnung 'clausula rebus sic stantibus ' diskutierten Anpassung der Verträge an 'veränderte Verhältnisse'.